Artikel aktualisiert am 18.09.2026. Dieser Artikel stützt sich auf französische und europäische Vorschriften und geht punktuell auch auf Besonderheiten anderer Länder ein. Je nach Rechtsordnung sind daher lokale Anpassungen einzuplanen.

Sie möchten eigene Haushaltsprodukte herstellen und verkaufen, etwa ein Waschmittel, ein Spülmittel oder einen Oberflächenreiniger? Für den Verkauf von Wasch- und Reinigungsmitteln gelten mehrere rechtliche Pflichten – insbesondere in Bezug auf Zusammensetzung, Einstufung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen.

Dieser Leitfaden stellt Ihnen die wichtigsten Schritte vor, um Ihre Wasch- und Reinigungsmittel vorschriftsgemäß zu vermarkten.



Welche Vorschriften gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt?

Die Vorschriften für Wasch- und Reinigungsmittel beruhen im Wesentlichen auf der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien. Sie regelt insbesondere die Anforderungen an Tenside, die Angaben auf dem Etikett und die Bereitstellung der Liste der Inhaltsstoffe.

Diese Pflichten gelten speziell für Wasch- und Reinigungsmittel. Sie unterscheiden sich unter anderem von den Vorgaben für Duftkerzen und duftende Wachsfondants, für die ein eigener Rechtsrahmen gilt.

Die wichtigsten Verordnungen, die Sie vor dem Verkauf eines Reinigungsmittels kennen sollten

Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte unter geeigneten Bedingungen verwendet werden können und die nötigen Informationen für die Anwender zugänglich sind.

Verordnung Was sie regelt
Detergenzien
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Die Anforderungen an Wasch- und Reinigungsmittel, insbesondere die Kennzeichnung des Inhalts, die Inhaltsstoffblätter und deren Veröffentlichung im Internet.
CLP
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Die Einstufung fertiger Gemische, die Piktogramme, die Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie die Verpackung und die UFI, sofern sie erforderlich ist.
REACH
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Den allgemeinen Rahmen für chemische Stoffe und Gemische. Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind insbesondere in der Verordnung (EU) 2020/878 näher geregelt.
PCN
Anhang VIII der CLP-Verordnung
Die Meldung an die Giftinformationszentren, kurz PCN, für Gemische, die aufgrund von Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren eingestuft sind.

Terre de Bougies unterstützt Sie bei den regulatorischen Formalitäten

Terre de Bougies stellt Ihnen regulatorische Unterlagen zur Verfügung, ausgelegt auf eine Duftöl-Dosierung von 2 %.

Diese Unterlagen bieten Ihnen eine dokumentierte Ausgangsbasis und erleichtern es Ihnen, das Dossier zusammenzustellen, das Sie vor dem Inverkehrbringen Ihres Haushaltsprodukts benötigen:

  • Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) für das Fertigprodukt: Es enthält insbesondere Angaben zum Gemisch: Einstufung, Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und Eigenschaften.
  • Das Inhaltsstoffblatt für Verbraucher: Es dient als Grundlage für die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Inhaltsstoffliste im Internet.
  • Die Allergentabelle: Sie fasst die im Gemisch enthaltenen Allergene und die für ihre Identifizierung nötigen Angaben zusammen. Diese Daten können unter anderem für medizinisches Personal bei einem Zwischenfall hilfreich sein.

Diese Unterlagen erleichtern Ihnen die Arbeit, ersetzen aber nicht die Prüfungen an dem Produkt, das Sie tatsächlich herstellen.


Welche Schritte sind vor dem Verkauf eines Reinigungsmittels nötig?

Bevor Sie ein Haushaltsprodukt verkaufen, sind mehrere Prüfungen nötig. So stellen Sie sicher, dass das Fertigprodukt und die zugehörigen Angaben genau der Rezeptur entsprechen, die Sie tatsächlich verkaufen.

1. Die dokumentierte Rezeptur und Dosierung einhalten

Im ersten Schritt verwenden Sie genau die Rezeptur und Dosierung, auf die sich die bereitgestellten regulatorischen Unterlagen beziehen.

Die Mengen an Basis, Duftöl und den übrigen Rohstoffen müssen daher eingehalten werden. Wenn Sie die Zusammensetzung oder die Dosierung ändern, lassen sich die vorhandenen Unterlagen nicht ohne Weiteres weiterverwenden.

Eine Änderung kann sich insbesondere auswirken auf:

  • die Einstufung Ihres Produkts;
  • die Informationen und Angaben auf dem Etikett;
  • den pH-Wert Ihres fertigen Gemischs;
  • die Notwendigkeit einer PCN-Meldung oder einer UFI.

Jede Änderung der Rezeptur erfordert daher vor dem Verkauf eine erneute regulatorische Prüfung am Fertigprodukt.


2. Die regulatorischen Unterlagen für Ihr Fertigprodukt vervollständigen

Die Unterlagen von Terre de Bougies sind als Grundlage gedacht. Anschließend müssen sie um die Angaben zu Ihrem Unternehmen und zu dem Haushaltsprodukt ergänzt werden, das Sie verkaufen.

Insbesondere müssen Sie:

  • die Kontaktdaten des für das Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmens eintragen;
  • prüfen, ob die verwendete Rezeptur genau den Unterlagen entspricht;
  • die spezifischen Daten zum Fertigprodukt ergänzen;
  • die für die Identifizierung Ihres Produkts nötigen Angaben prüfen.

SDB für Reinigungsmittel: Warum muss der pH-Wert am Fertigprodukt gemessen werden?

Der pH-Wert ist in Abschnitt 9 Ihres SDB anzugeben, der die physikalischen und chemischen Eigenschaften behandelt.

Hat Terre de Bougies den pH-Wert der fertigen Rezeptur nicht gemessen, muss dieser Wert an Ihrem eigenen Produkt bestimmt werden. Nach der Herstellung messen Sie daher den pH-Wert Ihres fertigen Gemischs und tragen den ermittelten Wert in das Sicherheitsdatenblatt ein.

Achtung: Den pH-Wert der neutralen Basis dürfen Sie nicht einfach übernehmen. Die Zugabe von Duftöl oder anderen Rohstoffen kann den pH-Wert Ihres Fertigprodukts verändern.

Wenn Ihnen die nötige Ausrüstung fehlt, können Sie die Messung von einem geeigneten Dienstleister durchführen lassen.



3. Kennzeichnung von Reinigungsmitteln: Welche Angaben gehören auf das Etikett?

Die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln muss verschiedene vorgeschriebene Angaben enthalten. Dabei ist es wichtig, die Anforderungen der Detergenzienverordnung von denen der CLP-Verordnung zu unterscheiden.

Die Pflichtangaben nach der Detergenzienverordnung

Die Detergenzienverordnung schreibt insbesondere Angaben zum Inhalt Ihres Produkts vor. Diese übernehmen Sie aus dem Block „Kennzeichnung des Inhalts“ in Abschnitt 15 Ihres SDB.

Je nach Zusammensetzung Ihres Haushaltsprodukts kann dieser Teil insbesondere Folgendes enthalten:

  • die Kategorien der Tenside;
  • Duftstoffe;
  • bestimmte Konservierungsmittel;
  • die betreffenden allergenen Duftstoffe.

Bestimmte Kategorien werden in Form von Konzentrationsbereichen angegeben, zum Beispiel:

  • unter 5 %;
  • 5 bis 15 %;
  • 15 bis 30 %;
  • 30 % und mehr.


Die Pflichtangaben und Piktogramme nach der CLP-Verordnung

Der CLP-Block hängt von der Einstufung des Fertigprodukts ab.

Je nach Einstufung kann das Etikett Ihres Haushaltsprodukts insbesondere Folgendes enthalten:

  • die Gefahrenpiktogramme;
  • das Signalwort „Achtung“ oder „Gefahr“;
  • die Gefahrenhinweise (H-Sätze);
  • die EUH-Sätze, sofern zutreffend;
  • die Sicherheitshinweise (P-Sätze);
  • die UFI, sofern sie erforderlich ist.

Diese Angaben finden sich insbesondere in Abschnitt 2.2 Ihres SDB.


4. UFI und PCN-Meldung: Sind sie für Reinigungsmittel Pflicht?

Die UFI ist nicht automatisch für alle Wasch- und Reinigungsmittel Pflicht. Ob sie erforderlich ist, hängt davon ab, wie das fertige Gemisch eingestuft ist.

Ist das Produkt aufgrund einer Gesundheitsgefahr oder einer physikalischen Gefahr eingestuft, muss vor dem Inverkehrbringen in dem oder den betreffenden Ländern eine Meldung an die Giftinformationszentren erfolgen, die sogenannte PCN (Poison Centres Notification).

Zudem ist gemäß den geltenden Regeln eine dem Gemisch zugeordnete UFI vorzusehen.

Ist ein Produkt dagegen nicht aufgrund einer Gesundheitsgefahr oder einer physikalischen Gefahr eingestuft oder nur umweltgefährlich, sind PCN-Meldung und UFI nach Anhang VIII der CLP-Verordnung nicht verpflichtend.

Ob eine UFI für ein Haushaltsprodukt nötig ist, ergibt sich also daraus, wie das Fertigprodukt eingestuft ist – und nicht schon aus der Tatsache, dass es sich um ein Reinigungsmittel handelt.

5. Inhaltsstoffliste eines Reinigungsmittels: Was muss im Internet veröffentlicht werden?

Die Detergenzienverordnung sieht vor, dass eine vorgeschriebene Liste der Inhaltsstoffe im Internet veröffentlicht wird, über die Verbraucher auf die Informationen zum Produkt zugreifen können.

Sie müssen daher eine Webseite oder ein Online-Dokument bereitstellen, das genau dem verkauften Reinigungsmittel entspricht, und die Adresse der Website auf der Verpackung angeben.

Diese Liste muss:

  • leicht zugänglich sein;
  • ohne Kundenkonto, Passwort oder Kauf einsehbar sein;
  • stets aktuell gehalten werden;
  • eindeutig dem betreffenden Produkt zuzuordnen sein.

Ein QR-Code kann den Zugang zu dieser Seite erleichtern und die Webadresse ergänzen, ersetzt aber nicht die Website-Adresse, die auf der Verpackung stehen muss.


Reiniger, Desinfektionsmittel und antibakterielle Produkte: Vorsicht beim Biozidrecht

Wenn Sie einen Reiniger oder ein Pflegemittel für den Haushalt verkaufen, achten Sie besonders auf die Werbeaussagen, mit denen Sie es bewerben.

Begriffe wie „desinfizierend“, „antibakteriell“ oder „antimikrobiell“ können dazu führen, dass das Produkt unter die Vorschriften für Biozidprodukte fällt, insbesondere unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Ein Produkt, das damit wirbt, Schadorganismen abzutöten oder zu bekämpfen, kann besonderen Zulassungspflichten unterliegen.

Ein einfacher Reiniger ohne biozide Funktion fällt nicht schon deshalb unter diese Vorschriften, weil er reinigt. Es ist also wichtig, zwischen einer Reinigungswirkung und einer desinfizierenden oder bioziden Werbeaussage zu unterscheiden.


Checkliste: Was sollten Sie vor dem Verkauf Ihres Haushaltsprodukts prüfen?

Prüfen Sie vor dem Inverkehrbringen Ihres Reinigungsmittels insbesondere, ob:

  • die verwendete Rezeptur und Dosierung den regulatorischen Unterlagen entsprechen;
  • die Angaben zu Ihrem Unternehmen und Ihrem Fertigprodukt ergänzt wurden;
  • der pH-Wert am Fertigprodukt gemessen wurde, falls er noch einzutragen ist;
  • die Kennzeichnung Ihres Reinigungsmittels die für das Produkt geltenden Angaben enthält;
  • geprüft wurde, ob eine UFI und eine PCN-Meldung nötig sind;
  • die vorgeschriebene Inhaltsstoffliste im Internet zugänglich ist;
  • Ihr Produkt nicht aufgrund seiner Werbeaussagen unter die Biozidvorschriften fällt.


Häufige Fragen zu den Vorschriften für Wasch- und Reinigungsmittel

Welche Unterlagen müssen Sie vor dem Verkauf eines Haushaltsprodukts vorbereiten?

Je nach Rezeptur stellt Terre de Bougies ein SDB für das Fertigprodukt, ein Inhaltsstoffblatt für Verbraucher und eine Allergentabelle bereit.

Diese Unterlagen sind eine Arbeitsgrundlage. Die Angaben zu Ihrem Unternehmen und zum tatsächlich hergestellten Produkt müssen Sie anschließend prüfen und ergänzen.

Ist eine UFI für den Verkauf eines Reinigungsmittels Pflicht?

Nein, die UFI ist nicht automatisch für alle Wasch- und Reinigungsmittel vorgeschrieben.

Ob sie nötig ist, hängt davon ab, wie das Fertigprodukt eingestuft ist. Ist es aufgrund einer Gesundheitsgefahr oder einer physikalischen Gefahr eingestuft, müssen Sie die Pflichten zu UFI und PCN-Meldung vor dem Inverkehrbringen prüfen.

Dürfen Sie die Duftöl-Dosierung eines Reinigungsmittels ändern?

Eine geänderte Duftöl-Dosierung kann sich auf die Einstufung, die Kennzeichnung, den pH-Wert und auch auf die Pflichten zu UFI und PCN-Meldung auswirken.

Unterlagen, die für eine bestimmte Rezeptur und Dosierung erstellt wurden, lassen sich daher nicht automatisch für eine geänderte Rezeptur weiterverwenden.

Worin unterscheiden sich Detergenzienverordnung und CLP-Verordnung?

Die Detergenzienverordnung regelt insbesondere bestimmte Angaben zum Inhalt eines Produkts und zur Veröffentlichung der Inhaltsstoffe.

Die CLP-Verordnung betrifft insbesondere die Einstufung fertiger Gemische, die vom Produkt ausgehenden Gefahren, die Piktogramme, die Gefahrenhinweise, die Sicherheitshinweise und, sofern erforderlich, die UFI.


Das Wichtigste in Kürze

Jetzt kennen Sie alle wichtigen Punkte, um Ihre Wasch- und Reinigungsmittel auf den Markt zu bringen – und die regulatorischen Unterlagen von Terre de Bougies unterstützen Sie dabei.

Auch für Ihre anderen Duftkreationen gibt es Lösungen, die den regulatorischen Aufwand verringern, etwa die Duftöle der BOOST-Reihe, die bei einer Dosierung von 1 % nur eine vereinfachte CLP-Kennzeichnung erfordern.

Dieser Leitfaden gilt nicht für Flüssigseifen zur Hand- oder Körperhygiene: Sie fallen in der Regel unter die Vorschriften für kosmetische Mittel und unterliegen eigenen Pflichten.