Dieser Artikel wurde am 30.12.2025 aktualisiert. Er wurde auf Grundlage der französischen und europäischen Vorschriften verfasst und geht punktuell auch auf Besonderheiten anderer Länder ein. Je nach Rechtsordnung sind daher lokale Anpassungen zu berücksichtigen.
Seit 2021 ist auf den Etiketten bestimmter Produkte ein neues Kennzeichnungselement vorgeschrieben: der eindeutige Rezepturidentifikator, kurz UFI (Unique Formula Identifier), ein 16-stelliger Code. Er muss zwingend auf dem Etikett aller Produkte stehen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgrund ihrer Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren eingestuft sind. Mit ihm lässt sich die Zusammensetzung eines Gemischs sofort ermitteln, wenn ein Giftinformationszentrum angerufen wird. Der UFI muss sichtbar und lesbar auf allen Produkten angebracht sein, die einer Gefahreneinstufung unterliegen.
Die gute Nachricht: Nicht alle zum Verkauf angebotenen Produkte müssen zwangsläufig gemeldet werden.
Welche Vorschriften gelten für Kerzenetiketten?
Das französische Dekret Nr. 2014-128 vom 14. Februar 2014 über die Toxikovigilanz legt fest, welche Produkte aufgrund ihrer Einstufung meldepflichtig sind. Hersteller sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Produkte je nach dieser Einstufung bei einer zugelassenen Stelle zu melden.
Anders gesagt: Wer ein Produkt in Verkehr bringt, soll die Meldung vornehmen, damit dem INRS und den CAPTV (den französischen Giftinformations- und Toxikovigilanzzentren) alle Informationen vorliegen, die sie für die Risikobewertung bei einer Exposition gegenüber dem Produkt und für die medizinische Versorgung im Vergiftungsfall benötigen.

Konkret geht es um eine Meldung mit einem UFI-Code, dem eindeutigen Rezepturidentifikator: einem 16-stelligen Code, der auf den Etiketten von als gefährlich eingestuften Produkten angebracht werden muss und mit dem sich ein Gemisch bei einem Anruf im Giftinformationszentrum leicht identifizieren lässt. In dieser Animation (aktivieren Sie die Untertitel) erfahren Sie mehr darüber.
Was muss gemeldet werden – und wann?
Wie wir bereits in einem früheren Artikel über die CLP-Kennzeichnung gesehen haben, ist der Verkauf von Kerzen, Wachsfondants und ähnlichen Produkten reglementiert. Entscheidend ist die Einstufung Ihres Endprodukts. Und obwohl die Liste der meldepflichtigen Gefahrenkategorien im Laufe der Jahre immer länger geworden ist, müssen viele Ihrer Endprodukte am Ende gar nicht gemeldet werden.
Eine Kerze ohne Duftöl zum Beispiel muss nicht gemeldet werden, da sie keine als gefährlich eingestuften Stoffe enthält. Bei allen duftenden Produkten – ob Kerzen, Wachsfondants, Diffusoren usw. – müssen diejenigen gemeldet werden, die in bestimmte Kategorien eingestuft sind.
Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2021 für neue Produkte und für bereits bestehende Produkte, sofern diese nicht schon über Synapse gemeldet wurden.
Sobald sich die Rezeptur ändert, sind ein neuer UFI und ein aktualisiertes Etikett Pflicht, insbesondere in folgenden Fällen:
- Hinzufügen, Entfernen oder Ersetzen eines Inhaltsstoffs;
- Änderungen der Prozentanteile über die zulässigen Toleranzen hinaus;
- Änderung am UFI eines Gemischs, das in Ihrem eigenen Gemisch enthalten ist.
Darf ein Produkt in mehreren Füllmengen denselben UFI tragen?
Ein Produkt, das in mehreren Füllmengen angeboten wird, kann denselben UFI verwenden, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Die Rezeptur muss exakt identisch sein und zur selben Produktkategorie gehören. Eine Kerze, die es mit 100 mL, 250 mL oder 500 mL gibt, kann zum Beispiel denselben UFI behalten, solange sich die Zusammensetzung nicht ändert.
Ein und derselbe UFI kann dagegen nicht für verschiedene Produkttypen gelten. Eine Kerze und ein Wachsfondant benötigen selbst bei identischer Rezeptur jeweils einen eigenen UFI. Wenn ein Giftinformationszentrum einen UFI auf einem Etikett abruft, muss es auf einen Datensatz zugreifen, der genau einem einzigen Produkttyp entspricht.
Welche Kategorien sind denn nun meldepflichtig?
Im Allgemeinen werden Ihre Endprodukte nur selten als sehr gefährlich eingestuft. Betroffen sind Sie daher nur, wenn Ihr Produkt als gesundheitsgefährdend eingestuft ist (d. h. alle H-Sätze, die mit 3 beginnen) oder als physikalisch gefährlich (d. h. alle H-Sätze, die mit 2 beginnen, mit Ausnahme von H200, H201, H202, H203, H204, H205, H280 und H281).
Achtung: Der Hinweis EUH208 („Enthält … Kann allergische Reaktionen hervorrufen“) ist keine Einstufung, sondern eine ergänzende Information. Er löst daher keine Meldepflicht aus.
Gut, aber wie gehe ich vor? Und was kostet mich das?
Gute Nachricht: Die Einreichung Ihrer UFI-Meldungen ist für Frankreich kostenlos und erfolgt über die europäische Plattform der ECHA (PCN). Wie es in anderen Ländern aussieht, erfahren Sie weiter unten in diesem Artikel.
Die wichtigsten Schritte, um Ihr Produkt zu melden:
1. Legen Sie ein Unternehmenskonto im ECHA-Portal (PCN-Plattform) an.
2. Geben Sie die Angaben ein, die zum Erzeugen Ihres UFI nötig sind:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Unternehmens
- interne Rezepturnummer (eindeutiger Code, den Sie Ihrem Gemisch zuweisen)
3. Erzeugen Sie den UFI mit dem offiziellen Tool.
4. Stellen Sie die technischen Informationen zum Produkt zusammen:
- Zusammensetzung Ihres Gemischs (Inhaltsstoffe + Prozentanteile)
- CLP-Einstufung (z. B. reizend, entzündbar …)
- Handelsname und Herstellername
5. Reichen Sie die PCN-Meldung über das ECHA-Portal ein.
6. Bringen Sie den UFI-Code auf dem Etikett an und ergänzen Sie ihn im Sicherheitsdatenblatt (SDB).
Sobald die Einreichung bestätigt ist, ist Ihr Produkt bei den europäischen Giftinformationszentren erfasst. Hier finden Sie ein hilfreiches Erklärvideo.
Welche Besonderheiten gibt es in den einzelnen Ländern?
In den meisten europäischen Ländern ist die UFI-Meldung kostenlos. Einige Länder wenden jedoch eigene Regeln an. Informieren Sie sich daher unbedingt über die Vorschriften Ihres Landes, bevor Sie tätig werden.
- Europäische Union: Die Meldung über die ECHA-Plattform ist nur in drei Ländern gebührenpflichtig, die unten näher beschrieben werden: Belgien, Italien und Ungarn. Überall sonst in der EU ist sie kostenlos.
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Belgien: Die Gebühr von 200 € pro Meldung gilt nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2026 richtet sich der Betrag nach der Zahl der im Kalenderjahr in Belgien gemeldeten Gemische. Die belgische Verwaltung (FÖD Volksgesundheit) wendet sich zu Beginn des Folgejahres an den Meldepflichtigen und schickt ihm eine Rechnung, die auf den auf der ECHA-Plattform erfassten Angaben beruht. Ein Gemisch, dessen Zusammensetzung sich so stark ändert, dass eine Aktualisierung nötig ist, zählt als neues Gemisch. Bei bis zu 5 gemeldeten Gemischen pro Jahr bleibt die Meldung kostenlos. Die jährliche Gebührenstaffel:
- 1 bis 5 Gemische: 0 €
- 6 bis 20: 500 €
- 21 bis 75: 1.000 €
- 76 bis 100: 2.000 €
- 101 bis 250: 3.000 €
- 251 bis 500: 5.000 €
- 501 bis 1.000: 7.000 €
- 1.001 bis 2.000: 10.000 €
- Italien: jährliche Pauschale von 50 € pro Meldepflichtigem, unabhängig von der Zahl der Meldungen. Anders als in Belgien meldet sich nicht die Verwaltung beim Unternehmen: Der Meldepflichtige muss sich selbst an das Istituto Superiore di Sanità (ISS) wenden. Unternehmen mit Sitz außerhalb Italiens zahlen per Banküberweisung direkt an das ISS; im Verwendungszweck müssen insbesondere Firmenname und USt-IdNr. der meldenden Firma sowie die Referenz APP 14.8 stehen. Eine Verlängerung wird erst nach Ablauf von 12 Monaten ab der ersten Zahlung fällig. Quelle: Preparati Pericolosi
- Irland: Die Meldung ist kostenlos. Kostenpflichtig ist nur die Nutzung der irischen Giftnotrufnummer in SDB-Abschnitt 1.4: 650 € zzgl. MwSt. pro Jahr oder 200 € zzgl. MwSt. für weniger als 10 Produkte. Quelle: Poisons.ie
- Ungarn: 21.000 HUF pro Erstmeldung, je nach Wechselkurs etwa 50 bis 55 €, und 15.600 HUF (etwa 40 €) für eine neue Meldung nach einer wesentlichen Änderung der Zusammensetzung; Aktualisierungen bleiben kostenlos. Auch hier muss der Meldepflichtige selbst aktiv werden: Die ungarische Behörde (NNGYK) verschickt keine Zahlungsaufforderung. Sie überweisen den Betrag und schicken der Behörde anschließend den Zahlungsnachweis.
- Vereinigtes Königreich: kein EU-UFI, sondern ein eigenes System nach GB CLP.
- Schweiz: UFI-Pflicht ab dem 01.01.2026, mit einer Übergangsregelung für Produkte, die bereits vor diesem Datum im Handel waren (Ausweitung auf Pflanzenschutzmittel für 2027 geplant).
Wenn Sie keine Informationen finden, die Ihnen weiterhelfen, wenden Sie sich am besten an das Giftinformationszentrum Ihres Landes.
Kerzen mit vereinfachter CLP-Kennzeichnung herstellen und verkaufen: Welche Möglichkeiten gibt es?
Je nach Zusammensetzung und Duftöldosierung können bestimmte Kerzen mit einer reduzierten CLP-Kennzeichnung auskommen und dabei voll und ganz konform bleiben. Das bedeutet nicht, dass gar kein CLP-Etikett nötig ist, sondern dass eine vereinfachte Kennzeichnung genügt, wenn die Konzentration gefährlicher Stoffe keine Einstufung mit H-Sätzen auslöst. Terre de Bougies bietet mehrere Lösungen für Kunsthandwerker, die ihre Produktion absichern und zugleich den regulatorischen Aufwand verringern möchten.
Wichtig: Auch wenn keine CLP-Einstufung erforderlich ist, muss die Kerze immer die Pflichtangaben tragen: Produktbezeichnung, Kontaktdaten des Inverkehrbringers, Gewicht oder Volumen sowie gegebenenfalls besondere Hinweise wie EUH208, wenn ein deklarationspflichtiges Allergen enthalten ist.
Kerzen ohne UFI herstellen: In welchen Fällen ist das möglich?
In manchen Fällen ist keine UFI-Meldung nötig. Genau dafür bietet Terre de Bougies eine Auswahl von mehr als 300 Duftölen, die bis 7 % bzw. 10 % ohne UFI-Pflicht einsetzbar sind, solange Ihre Rezeptur keinen Schwellenwert erreicht, der eine CLP-Einstufung mit Gefahrenhinweisen nach sich zieht.
Die Kollektion umfasst zwei Reihen:
- Duftöle ohne UFI-Pflicht bei einer Dosierung bis 7 %
- Duftöle ohne UFI-Pflicht bei einer Dosierung bis 10 %
Diese Duftöle bestehen aus einer ausgewogenen Mischung natürlicher und synthetischer Rohstoffe, sind vegan und nicht an Tieren getestet. Unter den empfohlenen Anwendungsbedingungen lassen sich damit konforme Kerzen herstellen. Solange keine Einstufung mit H-Sätzen ausgelöst wird, ist kein UFI erforderlich. Die CLP-Kennzeichnung bleibt dann vereinfacht und beschränkt sich auf die von der Verordnung vorgeschriebenen Angaben (Bezeichnung, Kontaktdaten, Gewicht und gegebenenfalls EUH208).
CLP-Kennzeichnung auf ein Minimum reduzieren und ohne UFI auskommen: die Boost-Reihe
Für eine noch schlankere CLP-Kennzeichnung ist die Boost-Reihe mit einer Dosierung von 1 % die ideale Lösung. In dieser Konzentration lösen die Duftöle weder eine CLP-Einstufung noch eine UFI-Pflicht aus, was die Vermarktung Ihrer Kerzen erheblich erleichtert.
Das heißt nicht, dass Sie kein Etikett brauchen, sondern dass sich das Etikett auf die allgemeinen Pflichtangaben beschränkt: Produktname, Kontaktdaten des Herstellers, Gewicht und gegebenenfalls den Hinweis EUH208, wenn die Rezeptur ein Allergen enthält. Die Reihe umfasst 16 Duftöle:

Im Sicherheitsdatenblatt (SDB) können mitunter Sicherheitshinweise wie P101 (Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett des Produkts bereithalten) oder P103 (Alle Anweisungen aufmerksam lesen und befolgen) stehen; ihre Angabe ist jedoch freiwillig. Dennoch empfehlen wir dringend, den Sicherheitshinweis P102 (Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen) aufzunehmen, wenn er zutrifft, auch wenn er optional ist.
Ihre Fragen, unsere Antworten
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Wo und wie bringe ich meinen UFI-Code an?
Ihr Code muss gut sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht sein und mit dem Kürzel „UFI“ eingeleitet werden. Eine bestimmte Stelle ist nicht vorgeschrieben, üblicherweise steht er aber in der Nähe der CLP-Elemente wie Piktogramme und H- und P-Sätze oder neben dem Strichcode, damit er leicht zu finden ist. Ist die Verpackung zu klein oder unregelmäßig geformt, kann der UFI auf einem Faltetikett, einem Anhängeetikett oder auf der Außenverpackung angegeben werden, stets zusammen mit den übrigen Pflichtangaben der Kennzeichnung.
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Deckt der UFI, den ein Duftöl im MiM-Verfahren (Mixture in Mixture, also Gemisch im Gemisch) trägt, automatisch die Rezeptur ab?
Stellt ein Duftölhersteller für sein Gemisch einen UFI bereit, kann der Kerzenhersteller diesen nach dem Mixture-in-Mixture-Prinzip in seiner eigenen PCN-Meldung verwenden. Dieser UFI ist jedoch unternehmensspezifisch, da er direkt an das jeweilige Unternehmen gebunden ist, und darf niemals auf dem Etikett des Endprodukts stehen. Die verkaufte Kerze braucht einen eigenen UFI, den der Hersteller auf Grundlage ihrer Gesamtzusammensetzung erzeugt.
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Brauche ich einen neuen UFI, wenn ich das Duftöl ändere oder Zusätze beimische?
Jeder UFI steht für eine ganz bestimmte Rezeptur. Sobald sich die Zusammensetzung ändert, muss vor dem Inverkehrbringen ein neuer UFI erstellt werden, von seltenen Ausnahmen abgesehen, etwa der Zugabe eines Farbstoffs, der die Einstufung nicht beeinflusst. Jede Änderung am Duftöl und jeder zusätzliche eingestufte Bestandteil sollte sich folglich im SDB widerspiegeln. Ein UV-Stabilisator zum Beispiel verändert das endgültige Gemisch und erfordert deshalb einen neuen UFI.
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Braucht dasselbe Duftöl, das in zwei Kerzenlinien unterschiedlich dosiert ist, zwei UFIs?
Ja. Eine Kerze mit 10 % Duftöl und eine Kerze mit demselben Duftöl zu 12 % ergeben zwei verschiedene Gemische, da sich die Prozentanteile der Bestandteile unterscheiden. Da diese Zusammensetzungen zu unterschiedlichen CLP-Einstufungen führen können, braucht jede eine eigene PCN-Meldung und einen eigenen UFI.
Wir begleiten Sie bei allen weiteren Schritten
Wir kennen uns mit den gesetzlichen Pflichten bestens aus, und unser Team unterstützt Sie gern bei allen Schritten. Wir bieten eine 90-minütige Schulung an, in der Sie lernen, Ihre UFI-Meldungen selbst vorzunehmen. Wenn Ihnen die Zeit fehlt, übernimmt unser Service auch die Meldung an das Giftinformationszentrum für Sie.
Außerdem finden Sie bei uns einen Artikel über eine komplexe Regelung zu Wachsfondants, die Lebensmitteln ähneln.
Fazit
Der UFI dient der Sicherheit und einer schnellen Reaktion im Expositionsfall, denn er ermöglicht den Giftinformationszentren, ein Gemisch sofort zu identifizieren. In der Praxis kommt es darauf an, zu klären, ob Ihr Endprodukt tatsächlich eingestuft ist, Ihre Rezeptur stabil zu halten und Ihr Etikett zu aktualisieren, sobald sich die Zusammensetzung ändert. Mit den richtigen Methoden und Lösungen, die zu Ihren Zielen passen, bleiben Sie konform und halten Ihre Kennzeichnung so einfach wie möglich. Wenn Sie tiefer einsteigen möchten, lesen Sie unseren Leitfaden zur AFNOR-Kennzeichnung – ein wichtiger Schritt, dessen Umsetzung wir Ihnen dringend empfehlen.
Quellen: